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Geschenke

Gutes tun. Anderen helfen. Engagement zeigen.

Wir als Unternehmen unterstützen seit vielen Jahren die „Sternstunden“ und „humedica“

2019 hat die „INTEGRA GmbH“ und das sind „WIR ALLE sowie die KANZLEILEITUNG“ ein „Geschenk mit Herz gespendet !

Wir konnten also an eine Sammelstelle in München 35 Geschenke mit Herz abgeben.

Mehr und mehr Unternehmen zeigen soziale Verantwortung und setzen sich gemeinsam mit „humedica“ gegen Not und Armut ein. 

Die Weihnachtsaktion „Geschenk mit Herz“ bietet hierfür eine ganz besondere Plattform, wir werden auch 2020 wieder gerne mit dabei sein, tun Sie es doch auch einmal, vielen
Dank.

Deutsche Flagge

Am 26.6.2019 hat das BMF die finale Liste der Staaten veröffentlicht, die für CRS Meldungen für den Zeitraum 2018 berücksichtigt werden müssen.

Die Liste finden Sie hier auf der Seite des BMF:

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG

USA Flagge

Die US-Finanzbehörde (Internal Revenue Service; IRS) teilt mit, dass zum 31. Dezember 2019 rund eine Millionen weitere US-Steuernummern (Individual Taxpayer Identification Number; ITIN) ihre Gültigkeit verlieren und ab sofort erneut werden müssen. Dies betrifft aktuell US-Steuernummern in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "83", "84", "85", "86", "87".

Wer muss seine US-Steuernummer erneuern?

  • Steuerpflichtige, die eine US-Steuererklärung (Form 1040NR) einreichen müssen.
  • Steuerpflichtige, deren US-Steuernummer innerhalb der letzten drei Jahre nicht für eine US-Steuererklärung genutzt wurde, in 2019 aber eine US-Steuererklärung abzugeben ist.

Bereits zum 31. Dezember 2018 sind US-Steuernummern ausgelaufen, in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "73", "74", "75", "76", "77", "81", "82". Diese US-Steuernummern können jederzeit erneuert werden.

Hintergrund: Die US-Finanzbehörden haben in der Vergangenheit festgestellt, dass es eine Vielzahl von Fällen gab, in denen US-Steuernummern missbräuchlich genutzt wurden. Deshalb haben sich die US-Finanzbehörden dazu entschieden, diese nicht mehr - wie früher üblich - mit einer lebenslangen Gültigkeit auszustellen, sondern mit einem Ablaufdatum zu versehen. Zusätzlich wurde festgelegt, dass jährlich bestimmte US-Steuernummern ihre Gültigkeit verlieren. 

Geschenke

Die US-Finanzbehörde hat mit einem Rundschreiben bekanntgegeben, dass künftig für die Beantragung von US-Steuernummern für nichtnatürliche Personen (Employer Identification Number; EIN) zwingend eine US-Steuernummer (SSN; ITIN) der zeichnungsberechtigen Person (Geschäftsführer, Prokurist, Vertreter der Erbengemeinschaft, Stiftungsvorstand etc.)  vorliegen muss.

Sollte für die zeichnungsberechtigte Person keine US-Steuernummer vorliegen, so muss diese zwingend zuerst beantragt werden. Erst nach Zuteilung dieser Steuernummer (ITIN) kann die US-Steuernummer für die Firma (EIN) beantragt werden. 

Hintergrund: Die US-Finanzbehörde hat im Jahr 2018 festgestellt, dass 2450 beantragte US-Steuernummern (EIN) missbräuchlich verwendet wurden, eine Steigerung der Rate in Höhe von 10 % im Vergleich zum Jahr 2017. 

Mehr dazu finden Sie in unserem Bereich EIN oder ITIN oder unter usa@integra.gmbh.

Deutsche Flagge

Mit Urteil vom 26.04.2018 hat der IV. Senat des BFH (Az IV R 33/15) entschieden, dass die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung mit Inkrafttreten des § 15b EStG nicht mehr angewendet werden kann. Damit ist der sogenannte „Fondserlass“ (BMF vom 20.10.2003) und damit die Aktivierungspflicht für sogenannte „Weichkosten“ (Aufwendungen für: Eigenkapitalvermittlung, Finanzierungsvermittlung, Konzeption, Platzierungsgarantie etc.) für geschlossene Fonds / geschlossene Investment-KG’s nach KAGB, Geschichte und kann (kein Wahlrecht nach Tz. 32 ff. des Urteils) nicht mehr angewendet werden. Nach einer ersten, nicht abschließenden Einschätzung hätte das folgende Auswirkungen:

  • Alle „Weichkosten“ (s.o.) sind auch steuerlich wieder Werbungskosten/Betriebsausgaben.
  • Der Verlust in der Anfangsphase steigt auf über 10 %, damit greift die Verlustverrechnungsvorschrift des § 15b EStG.
  • Es gibt keinen Steuereffekt mehr aus den ggf. bisher geringen Anfangsverlusten von < 10 % in der Anfangsphase.
  • Dafür bleiben die Gewinne in den Folgejahren steuerfrei, bis die Anfangsverluste aufgebraucht sind. Das ist günstiger, als die Weichkosten aktivieren zu müssen und nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bei Immobilien i.d.R. 50 Jahre) abschreiben zu können. Insbesondere bei einer kürzeren Haltedauer kommen die Verluste viel deutlicher zum Tragen, während bei Immobilienfonds nach Ablauf der Spekulationsfrist ein höherer, aber nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn entsteht, da der Restbuchwert wegen der fehlenden Aktivierung der Weichkosten niedriger ist.
  • Änderungen aus einer Betriebsprüfung der Anfangsjahre bleiben für den Anleger steuerlich vorerst ohne Zahlungswirkung, da sich Änderungen nur im Verlustvortrag des § 15b EStG abspielen.
  • Die steuerlichen Anschaffungskosten der Immobilie sinken, damit auch ein Übertragungsvolumen für § 6b EStG-Fälle.

Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für die Finanzverwaltung noch nicht bindend.

Deutsche Flagge

Die BaFin hat Erleichterungen bei der Einreichung von Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Prüfberichten zu Investmentvermögen vorgesehen. Abweichend vom aktuellen § 4 Abs. 1 KARBV ist nunmehr nur noch ein Exemplar in Papierform (bisher zwei) und ein Exemplar elektronisch (CD oder USB-Stick, keine E-Mail) zu übermitteln. § 4 Abs. 1 KARBV wird entsprechend angepasst werden.

Die Neuregelung gilt nicht für Auflösungs- und Abwicklungsberichte und auch nicht für die Prüfberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften. Hier bleibt es bei den derzeitigen Regelungen (zwei Exemplare in Papierform, ein elektronisches Exemplar).

Deutsche Flagge

Mit dem am 25.04.2018 erlassenen Beschluss (IX B 21/18) zweifelt der BFH die Verfassungsrechtlichkeit der erhobenen Zinsen für Steuernachzahlungen an. Den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr hält man für unverhältnismäßig. Davon sind  immerhin die erhobenen Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungsjahr 2015 betroffen. Daher empfiehlt es sich, jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2015, gegen die Erhebung etwaiger Nachzahlungszinsen Einspruch einzulegen und „Ruhen des Verfahrens“ oder „Aussetzung der Vollziehung“ (dies ist je nach Fall zu prüfen) zu beantragen.

Geschenke

Die US-Steuerbehörde passt seine Onlineauswahlen und Klassifizierungen für FATCA registrierte Finanzinstitute den neuen sowie geänderten Abkommen (Intergovernmental Agreements) an.

Bereits registrierte Finanzinstitute werden per E-Mail dazu aufgefordert, eine „Certification of pre-existing accounts (COPA)“ abzugeben.

Über die Internetseite der US-Finanzbehörde ist die Angabe zur Klassifizierung des Finanzinstituts über eine Auswahl möglicher Angaben zu treffen.

Für bereits registrierte FFI nach Model 1 /Deutschem IGA ist eine weitere Zertifizierung nicht erforderlich. 

Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen gerne unser USA-Team.

Deutsche Flagge

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten)

Aufwendungen für Instandsetzungs- und übliche Modernisierungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen stellen regelmäßig sofort abziehbare Betriebskosten bzw. Werbungskosten dar. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn in einem Zeitraum von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie Maßnahmen durchgeführt werden, deren Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten können gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nicht sofort abgezogen werden, sondern sind als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nur über die steuerliche Abschreibung über die typisierte Nutzungsdauer des Gebäudes abziehbar. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten auf den Erwerber. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an.

Diese Regelungen gelten auch für Privatpersonen, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 5 EStG).

Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist gesetzlich nicht definiert. Der BFH legt diesen Begriff sehr weit aus. Hierunter sind auch bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an Gebäuden inklusive Einrichtungen beseitigt oder durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Der BFH nennt hierbei ausdrücklich die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge und der Fenster und Dacheindeckung.

Instandsetzungs- u. Modernisierungsmaßnahmen neben originären Herstellungskosten

Ebenso schließt der BFH bauliche Maßnahmen, die zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Anschaffungskosten oder für wesentliche Verbesserungen des Gebäudes zu Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, in den Anwendungskreis des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ein. Nicht einbezogen werden indes Herstellungskosten für echte Erweiterungen (Erhöhung der Nutzfläche) des Gebäudes. Diese Kosten führen grundsätzlich immer zu Herstellungskosten des Gebäudes.

Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Diese Aufwendungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Diese betreffen vor allem die laufende Wartung von technischen Anlagen des Gebäudes (Heizung, Lüftung, Aufzüge und Rolltreppen).

Schönheitsreparaturen

In Abkehr zu einem früheren Urteil zählt der BFH jetzt sämtliche Schönheitsreparaturen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme. Schönheitsreparaturen können demnach nicht unter Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (s.o.), subsumiert werden, weil sie im Regelfall nicht jährlich vorgenommen werden. Auch ist der bisherige enge räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang mit einer als einheitlich zu würdigenden Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes ist nicht mehr ausschlaggebend (BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 25/14).

Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf selbständige Gebäudeteile

Der BFH hat zudem klargestellt, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG führen, bei einem aus mehreren Einheiten gestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbstständigen Gebäudeteil abzustellen ist. Dies gilt, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen und damit steuerlich als selbstständige Wirtschaftsgüter gelten (BFH, Urteil v. 14.6.2016, IX R 25/14).

Bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude ist jedoch auf das Gebäude insgesamt abzustellen, wenn das Gesamtgebäude nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird und somit nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Das ist z. B. der Fall wenn die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses sämtlich zu Wohnzwecken vermietet werden.

Anwendung der alten Grundsätze für Erwerbszeitpunkte vor dem 1. Januar 2017

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können jedoch die bisherigen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Behandlung von Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten und die bisher von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung, dass eine gebäudebezogene (und nicht gebäudeteilbezogene) Prüfung der Aufwendungen vorzunehmen ist, für Immobilien deren Anschaffung vor dem 1. Januar 2017 erfolgte, weiter angewendet werden.

Ungeplante Maßnahmen

In einer aktuell in 2018 veröffentlichen Entscheidung hat der BFH (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 41/17) hat sich der BFH zu ungeplanten Maßnahmen nach Erwerb der Immobilie geäußert. Demnach führen auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter entstanden sind, zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, soweit sie in den Dreijahreszeitraum fallen und über 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes ausmachen.

Gemäß dem BFH handelt es sich bei der Regelung im § 6 Abs. 1a EStG um eine Regelvermutung, bei der es auf die Kenntnis des Erwerbers über Mängel oder Schäden bei dem Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ankommt. Somit sind auch Aufwendungen für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Das Gleiche gilt für Kosten, die zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte, anfallen. Auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten mit einzubeziehen.

Demgegenüber sind Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden und auch nicht in dem oben genannten Sinne "angelegt" war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen. Die Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt für solche Schäden nicht.

Im Ergebnis wurde der Umfang der anschaffungsnahen Herstellungskosten durch die aktuelle Rechtsprechung des BFH stark ausgeweitet. Der sofortige Abzug von Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen als Werbungskosten wird hierdurch weiter eingeschränkt.

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Das Bundeszentralamt für Steuern hat bekanntgegeben, dass die ursprünglich zum 31.07.2018 fälligen FATCA-Meldungen für das Meldejahr 2017 erst zum 31.08.2018 erfolgen müssen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern:

BZSt Allgemeine Information FATCA

Für weitere Auskünften wenden Sie sich bitte an unser USA-Team.

USA Flagge

Die US-Finanzbehörde (Internal Revenue Service; IRS) teilt mit, dass zum 31. Dezember 2018 rund zwei Millionen weitere US-Steuernummern (Individual Taxpayer Identification Number; ITIN) ihre Gültigkeit verlieren und ab sofort erneut werden müssen. Dies betrifft aktuell US-Steuernummern in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "73", "74", "75", "76", "77", "81", "82".

Wer muss seine US-Steuernummer erneuern?

  • Steuerpflichtige, die eine US-Steuererklärung (Form 1040NR) einreichen müssen.
  • Steuerpflichtige, deren US-Steuernummer innerhalb der letzten drei Jahre nicht für eine US-Steuererklärung genutzt wurde, in 2018 aber eine US-Steuererklärung abzugeben ist.

Bereits zum 31. Dezember 2017 sind US-Steuernummern ausgelaufen, in deren Mitte folgende Zahlen verwendet wurden: "70", "71", "72", "78", "79", "80". Diese US-Steuernummern können jederzeit erneuert werden.

 

Hintergrund: Die US-Finanzbehörden haben in der Vergangenheit festgestellt, dass es eine Vielzahl von Fällen gab, in denen US-Steuernummern missbräuchlich genutzt wurden. Deshalb haben sich die US-Finanzbehörden dazu entschieden, diese nicht mehr - wie früher üblich - mit einer lebenslangen Gültigkeit auszustellen, sondern mit einem Ablaufdatum zu versehen. Zusätzlich wurde festgelegt, dass jährlich bestimmte US-Steuernummern ihre Gültigkeit verlieren.

USA Flagge

Neuer Infobrief des Bundeszentralamtes für Steuern zu FATCA (Ausgabe 01/2018) liegt vor.

Eine Übermittlung von FATCA-Daten für den Meldezeitraum 2017 wird ab dem 04.06.2018 möglich sein und endet am 31.7.2018 (§ 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV).

Außerdem wird auf die geänderten Datensatzbeschreibungen hingewiesen.

Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser US-Team, die Ihnen neben Fragen zu FATCA auch bei den Themen rund um W-8-Formulare, US-Steuerklärungen (Form 1040NR) und auch CRS weiterhelfen.

USA Flagge

Die US-Finanzbehörde hat ein neues Formular 2848 zur Verfügung gestellt. Dieses kann auf der Internetseite der US-Finanzbehörde heruntergeladen werden.

USA Flagge

Die US-Finanzbehörde hat ein neues Formular W-8IMY zur Verfügung gestellt. Dieses kann auf der Internetseite der US-Finanzbehörde heruntergeladen werden.

Deutsche Flagge

Das BMF und das Bundeszentralamt für Steuern teilen mit, dass die Abgabefrist für FATCA Meldungen (Meldezeitraum 31.12.2016) auf den 31.08.2017 verschoben wird. Dies ist nur eine einmalige Verschiebung in diesem Jahr.

USA Flagge

Die US-Finanzbehörde hat ein neues Formular W-8BEN-E zur Verfügung gestellt. Dieses kann auf der Internetseite der US-Finanzbehörde heruntergeladen werden.

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